Siedenburg - Am Samstag, den 21. Februar ging bei der Leitstelle um 01:53 Uhr ein böswilliger Fehlalarm ein. Ein vermeintlicher Gasaustritt in Siedenburg sorgte für ein Ausrücken der Ortsfeuerwehr Siedenburg, sowie der ELO-Gruppe
Der Missbrauch von Notrufen ist strafbar!
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 145 Missbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln
§ 145 Missbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln
(1) Wer absichtlich oder wissentlich
- 1. Notrufe oder Notzeichen missbraucht oder
- 2. vortäuscht, dass wegen eines Unglücksfalles oder wegen gemeiner Gefahr oder Not die Hilfe anderer erforderlich sei,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer absichtlich oder wissentlich
- 1. die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden Warn- oder Verbotszeichen beseitigt, unkenntlich macht oder in ihrem Sinn entstellt oder
- 2. die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden Schutzvorrichtungen oder die zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr bestimmten Rettungsgeräte oder anderen Sachen beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 303 oder § 304 mit Strafe bedroht ist.

